Nachrangdarlehen
Rz. 42
a) Das Nachrangdarlehen ist ein
Darlehensvertrag mit einer Rangrücktrittsklausel.
Beispiel: Eine Rangrücktrittsklausel enthält die Regelung, dass der Gläubiger mit seinem Anspruch auf Rückzahlung des Nominalbetrages und seinem Anspruch auf Zinszahlung im Rang hinter die Forderungen aller bestehenden und künftigen Gläubiger des Schuldners zurück tritt und erst nach der Befriedigung sämtlicher Gläubiger des Schuldners eigene Erfüllung verlangen kann.
Inhalt und Reichweite eines Rangrücktritts können Gläubiger und Schuldner der Forderung frei vereinbaren. Rangrücktrittsvereinbarungen dienen regelmäßig dem Zweck, eine Forderung im Überschuldungstatus einer Person oder Gesellschaft unberücksichtigt zu lassen und dadurch ihre Insolvenz zu vermeiden (siehe Rangrücktritt,
Rz.43).
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