Geldleihe
Rz. 11
Die Geldleihe begründet keinen Leihvertrag, sondern einen Darlehensvertrag.
Der Entleiher will nicht die konkret ausgeliehenen Münzen oder Scheine zurückgeben (so beim
Leihvertrag), sondern den geschuldeten Geldbetrag. Die Verpflichtung zur Rückgabe des erhaltenen Geldbetrags ist Gegenstand des Darlehensvertrags (vgl.
§ 488 Abs. 1 BGB@).
Die Geldleihe ist rechtlich ein zinsloses Darlehen (siehe auch
Geldleihe).
<< Rz. 10 ||
Rz. 12 >>