Disagio
Rz. 38
Bei einem Darlehen ist das Disagio das Entgelt für die Nutzung des Darlehensbetrags.
Das vereinbarte Disagio wird nicht ausbezahlt und verbleibt beim Darlehensgeber.
Beispiel: Bei einem Darlehen iHv 10.000 EUR werden 100 EUR einbehalten und nur 9.900 EUR ausbezahlt, trotzdem muss der Darlehensnehmer 10.000 EUR zurückbezahlen.
Grund eines Disagios ist die Vereinbarung eines niedrigeren Zinssatzes, weil das Disagio als vorausbezahlter Zins gilt. Das einbehaltene Geld ist als zinsähnliches (Teil-) Entgelt für die zeitweilige Kapitalnutzung in Gestalt eines Einmalentgelts erhoben und ist ein integraler Bestandteil der laufzeitabhängigen Zinskalkulation (BGH, 13. Mai 2014 - XI ZR 405/12, Tz. 42).
Das Disagio, als vorausbezahlter Zins, ist bei vorzeitiger Kündigung des Darlehensvertrags anteilmäßig zu erstatten. Zur Berechnung des anteilmäßigen Rückerstattungsbetrags siehe BGH NJW 1995, 2778.
Das einbehaltene Geld ist als ein laufzeitabhängiger Zins zu sehen. Das einbehaltene Geld ist keine Bearbeitungsgebühr.
Ein Bearbeitungsentgelt ist kein laufzeitabhängiges Entgelt für die Geldüberlassung und darf vom Darlehensgeber nicht erhoben werden (siehe
Berarbeitungsgebühren).
Wird in einem Darlehensvertrag ein Geld für die Bearbeitung des Darlehens vereinbart und bei der Auszahlung des Darlehens einbehalten, dann liegt rechtlich ein Bearbeitungsentgelt vor und kein Disagio, auch wenn das Entgelt als Disagio bezeichnet wird. Maßgebend ist nicht die Bezeichnung sondern die tatsächliche Funktion des Geldes. In diesem Fall ist es kein laufzeitabhängiges Entgelt für die Geldüberlassung.
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