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Darlehensvertrag (Der Darlehensvertrag)

Übersicht

Rz. 1

Der Darlehensvertrag ist ein im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) geregelter Vertragstyp (sog. gesetzlicher Vertragstyp). Er ist ein Vertrag zwischen Darlehensgeber und Darlehensnehmer. Der Darlehensvertrag kommt durch übereinstimmende Willenserklärungen (Angebot und Annahme) zustande (sog. Vertragsschluss).

Durch den Darlehensvertrag (§ 488 Abs. 1 BGB@) wird

  • der Darlehensgeber verpflichtet dem Darlehensnehmer einen Geldbetrag in der vereinbarten Höhe zur Verfügung zu stellen (d.h. Geld übereignen).

  • der Darlehensnehmer ist verpflichtet einen geschuldeten Zins zu zahlen und bei Fälligkeit das zur Verfügung gestellte Darlehen zurückzuerstatten.

Diese gesetzlichen Pflichten werden auch als vertragstypischen Pflichten des Darlehensvertrags bezeichnet und sind die Hauptpflichten des Vertrags.

Durch den Darlehensvertrag wird ein Schuldverhältnis begründet, das auch als Darlehensverhältnis bezeichnet wird (siehe Darlehensverhältnis).

Die Darlehensgewährung ist die Hauptleistungspflicht des Darlehensgebers. Sie ist ein prägendes Wesensmerkmal des Vertrags und gibt dem Vertrag seinen Namen. Wird der Vertrag unter Privatpersonen geschlossen, wird der Vertrag auch als priverter Darlehensvertrag und das Darlehen als Privatdarlehen bezeichnet (siehe Privatpersonen, Rz.41). Wird das Darlehen von einer Bank gegeben, dann wird das Darlehen auch als Bankdarlehen (Bankkredit) bezeichnet.

Der Darlehensvertrag ist von seinem Wesen ein gegenseitiger Gebrauchsüberlassungsvertrag. Das entgeltliche Darlehen ist der gesetzliche Regelfall (BGH, 14.05.2014 – XI ZR 405/12; Tz. 67-68). Die Zinsen sind das Entgelt für das zur Verfügung gestellte Darlehen und vom Darlehensnehmer für die Laufzeit des Darlehens (Überlassungszeit) zu bezahlen. Die Darlehenszinsen sind laufzeitabhängige Zinsen (BGH aaO, Tz. 67).

Die vereinbarten Zinsen sind, soweit nicht ein anderes bestimmt ist, nach dem Ablauf je eines Jahres und, wenn das Darlehen vor dem Ablauf eines Jahres zurückzuzahlen ist, bei der Rückzahlung zu entrichten (§ 488 Abs. 2 BGB@). Werden Zinsen vereinbart, wird regelmäßig kein Geldbetrag für die Darlehensgewährung angegeben, sondern es wird ein Zinssatz (Prozentsatz) vereinbart, z.B. "Das Darlehen ist mit 3 % für das Jahr zu verzinsen". Daraus ist dann der Zinsbetrag, die Darlehenszinsen, ab Auszahlung des Geldbetrags zu berechnen (siehe Zinsen, Rz.14).

Durch die Darlehenszinsen (Entgelt für die Darlehensgewährung) sind auch die Kosten für den Vertragsschluss oder sonstige Bearbeitungsgebühren mit gedeckt (siehe Details).

Sofern die Parteien über die Höhe der Zinsen (Entgelt für Darlehensgewährung) nicht gesprochen haben, gilt der gesetzliche Zinssatz. In diesem Fall ist das Darlehen zum gesetzlichen Zinssatz zu verzinsen.

Bei einem verzinslichen Darlehen ist zur Erfüllung des Darlehensvertrags neben der Tilgung (Rückzahlung) des Darlehensbetrags zusätzlich die Bezahlung der geschuldeten Zinsen notwendig. Es muss getrennt werden, zwischen

  • Tilgungszahlungen (Rückzahlungen) und

  • Zinszahlungen.

Bei einem zinslosen Darlehen beschränkt sich die Hauptpflicht des Darlehensnehmers auf die Rückzahlung der Darlehenssumme. Die Pflicht zur Zinszahlung entfällt.

Ist für die Rückzahlung des Darlehens eine Zeit nicht bestimmt, so hängt die Fälligkeit der Rückzahlung davon ab, dass der Darlehensgeber oder Darlehensnehmer kündigt (§ 488 Abs. 3 BGB@). Bei einer Kündigung wird der Darlehensbetrag in einer Summe am Ende des Vertrags (am Ende der Laufzeit) fällig. Ein Darlehen, das am Ende des Vertrags fällig wird, wird als endfälliges Darlehen bezeichnet. Ein endfälliges Darlehen wird nicht während der Laufzeit zurückbezahlt, sondern am Ende der Vertragszeit (vgl. Kündigung). Bei einem verzinslichen Darlehen fallen noch aufgelaufene Zinsen an (vgl. § 488 Abs. 2 BGB@).

Die Darlehenszinsen sind, soweit nicht ein anderes bestimmt ist, nach dem Ablauf je eines Jahres und, wenn das Darlehen vor dem Ablauf eines Jahres zurückzuzahlen ist, bei der Rückzahlung zu entrichten (§ 488 Abs. 2 BGB@.)

Ist für die Rückerstattung des Darlehens eine Zeit bestimmt, hat der Darlehensnehmer das zur Verfügung gestellte Darlehen vereinbarungsgemäß zurückzubezahlen. Die Parteien können beispielsweise vereinbaren, dass der Darlehensbetrag in mehreren Raten (während der Laufzeit) zurückzubezahlen ist, z.B. vierteljährlich oder monatlich.

Im Falle einer regelmäßigen Zurückzahlung des Darlehensbetrags können die Parteien zusätzlich vereinbaren, dass der Darlehensnehmer das Darlehen in gleichbleibenden Raten bezahlt oder in fallenden Raten (zum Ratenanfang einen höheren Zahlungsbetrag als zum Laufzeitende). Bei einem verzinslichen Darlehen sind noch die Zinszahlungen zu berücksichtigen. Sie können in die regelmäßigen Zahlungen mitaufgenommen werden. Dann besteht eine Zahlungsrate aus Tilgungsbetrag und Zinsbetrag (siehe Tilgung).

Abhängig vom Inhalt des Darlehensvertrags kann unterschieden werden, z.B.

Sofern der Darlehensgeber ein Unternehmer und der Darlehensnehmer ein Verbraucher ist, sind neben den gesetzlichen Regelungen zum Darlehensvertrag zusätzlich die verbraucherschützenden Regelungen zum Verbraucherdarlehensvertrag zu beachten (siehe Verbraucherschutz, Rz.34).

Für den Darlehensvertrag sind auch nachstehende Themen von Bedeutung (siehe Inhaltsübersicht).


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Dokument-Nr. 000182 (Details, unten bei Hinweise), © jura-basic 2022

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