Darlehensnehmer
Rz. 7
Der Darlehensnehmer ist der Geldnehmer.
Der Darlehensnehmer ist verpflichtet, einen geschuldeten Zins zu zahlen und bei Fälligkeit das zur Verfügung gestellte Darlehen zurückzuzahlen (
§ 488 Abs. 1 BGB@).
Die Zinsen hat der Darlehensnehmer für das erhaltene Geld zu bezahlen. Kommt es nicht zur Auszahlung des Darlehens, dann hat der Darlehensgeber keinen Anspruch auf Darlehenszinsen.
Beispiel: Haben die Parteien einen verzinslichen Kredit auf Abruf vereinbart und nimmt der Darlehensnehmer den Kredit nicht ab, entstehen der Bank Zinsverluste.
Nach dem BGH ist der Darlehensnehmer zur Abnahme eines verzinslichen Darlehens verpflichtet. Nimmt der Darlehensnehmer das Darlehen abredewidrig nicht ab, dann hat der Darlehensgeber einen Anspruch auf Nichtabnahmeentschädigung (siehe Abnahmepflicht,
Rz.9).
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