Bearbeitungsentgelt
Rz. 33
a) Bearbeitungsentgelt wird bei einem Darlehen auch als Bearbeitungsgebühren oder Bearbeitungszinsen bezeichnet.
Bearbeitungsentgelt für ein Darlehen kann Entgelt sein
- für die Prüfung der Kundenbonität,
- für die Erfassung der Kundendaten oder
Bei einem Baudarlehen gehören zum Bearbeitungsentgelt auch die Kosten für die Überwachung eines Baufortschritts und die damit verbundene kaufmännische Überprüfung der Auszahlungen, etwaige Pfandfreigaben. Solche Überprüfungen und Überwachungen erfolgen ungeachtet ihres Umfangs im Interesse des Kreditinstituts und im öffentlichen Interesse der Kreditwirtschaft, Forderungsausfälle zu vermeiden. Dass diese Leistungen im Einzelfall daneben auch dem Darlehensnehmer zugutekommen können, stellt lediglich einen reflexartigen Nebeneffekt dar (BGH, 16. Oktober 2018 - XI ZR 593/16, Rn. 21).
Mit dem Bearbeitungsentgelt werden Kosten für Tätigkeiten des Darlehensgebers auf den Darlehensnehmer abgewälzt. Dies ist unzulässig. Die Vereinbarung "Bearbeitungsentgelt einmalig 1%" ist unwirksam (BGH, 13. Mai 2014 - XI ZR 405/12, Leitsatz).
b) Bearbeitungsentgelt oder Bearbeitungsgebühren oder Bearbeitungszinsen sind laufzeitunabhängig ausgestaltet, d.h. die Kosten für den Vertragsschluss oder die Prüfung der Kundenbonität entstehen nicht mehrmalig im Lauf eines Darlehensvertrags. Das Entgelt muss nicht mehrmals während der Laufzeit bezahlt werden, sondern nur einmal, bei Vertragsschluss. Bearbeitungszinsen oder Bearbeitungsprovision stellen keine zinsähnliche Vergütung dar, da sie unabhängig von der Laufzeit des Darlehens anfallen (BGH, 16. Oktober 2018 - XI ZR 593/16, Rn. 18). Mit dem Bearbeitungsentgelt werden Kosten für Tätigkeiten auf die Kunden des Kreditinstituts abgewälzt, die das Kreditinstituts im eigenen Interesse erbringt oder aufgrund bestehender eigener Rechtspflichten zu erbringen hat (BGH aaO, Rn. 19). Daher ist bei einem Darlehen der Begriff "Bearbeitungszinsen" für das Bearbeitungsentgelt falsch.
Zins im Rechtssinne ist nach der Laufzeit des Darlehens bemessene Vergütung für die Möglichkeit des Gebrauchs des auf Zeit überlassenen Kapitals (BGH, 13.05.2014 – XI ZR 405/12, Tz. 43, 44). Darlehenszinsen sind abhängig von der Laufzeit des Darlehens, sie werden auch als laufzeitabhängige Zinsen bezeichnet. Der laufzeitabhängige Zins dient im Regelfall nicht nur als Entgelt für die Belassung der Darlehensvaluta, sondern mit ihm werden zugleich interne Kosten im Zusammenhang mit der Kapitalüberlassung abgegolten (BGH, 16. Oktober 2018 - XI ZR 593/16, Rn. 16). Daher ist bei einem Darlehen der Begriff "Bearbeitungszinsen" oder „Bearbeitungsprovision“ für das Bearbeitungsentgelt falsch.
c) Die Kosten der Bearbeitung eines Darlehens müssen durch die Darlehenszinsen gedeckt werden, da die
Darlehenszinsen die Gegenleistung für das zur Verfügung gestellte -überlassene- Darlehen sind (BGH, 16. Oktober 2018 - XI ZR 593/16).
Die Bank hat anfallende Kosten für die Kreditbearbeitung und -auszahlung nach dem gesetzlichen Leitbild des
§ 488 Abs. 1 Satz 2 BGB@ durch den laufzeitabhängig bemessenen Zins zu decken. Der in
§ 488 BGB@ genannte Zins wird nach weitgehend akzeptierter Formel als synallagmatisches, laufzeitabhängiges Entgelt für die Kapitalüberlassung definiert (zum gesetzlichen Leitbild, vgl. BGH aaO, Rn. 23, 24)
Durch die laufzeitabhängige Zinsen werden auch die -einmalige- Kosten für die Kreditbearbeitung und – Auszahlung gedeckt, daneben kann in AGB kein laufzeitunabhängiges Bearbeitungsentgelt (für die Prüfung der Kundenbonität, für Datenerfassung und Kundenberatung) verlangt werden (BGH, 13.05.2014 – XI ZR 405/12, Tz. 65, 68). Die zur Beurteilung von Entgeltklauseln (Bearbeitungsentgelt) in Verbraucherkreditverträgen entwickelten Grundsätze gelten ebenso für Unternehmerdarlehen. Unzulässig ist daher auch ein Bearbeitungsentgelt für den Vertragsschluss im Rahmen eines Unternehmerdarlehens (BGH, 04.07.2017 - XI ZR 562/15; Leitsatz und Tz. 22).
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