Auszahlung
Rz. 15
Grundsätzlich ist die Auszahlung des Darlehens sofort nach Vertragsabschluss fällig (
§ 271 Abs. 1 BGB@). Durch Vereinbarung kann davon abgewichen werden. Möglich ist, dass das Darlehen erst einige Zeit nach dem Vertragsschluss ausgezahlt wird. Die Auszahlung des Geldes wird auch als Valutierung bezeichnet.
Im Geschäftsverkehr wird die Fälligkeit der Auszahlung (Valutierung) oft von der Bestellung einer Sicherheit abhängig gemacht. in diesem Fall ist die Sicherheit eine Bedingung zur Valutierung des Darlehens.
Möglich ist auch, dass Geldauszahlung auf Abruf vereinbart wird. Diese Möglichkeit der Auszahlung bietet sich an, wenn zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses noch unklar ist, in welcher Höhe das Geld in Anspruch genommen wird. In diesem Fall verpflichtet sich der Geldgeber zur Geldgewährung auf Abruf.
Streng genommen liegt kein Darlehensvertrag, sondern ein Krediteröffnungsvertrag vor (Rahmenvertrag über Geldgewährung auf Abruf bis zu einer bestimmten Höhe). Auf den Krediteröffnungsvertrag findet das Darlehensrecht analog Anwendung, weil der Krediteröffnungsvertrag üblicherweise eröffnet wird, um Gelddarlehen abzuwickeln.
Da die Zinsen das Entgelt für die Geldüberlassung sind, werden die Zinsen nicht ab Vertragsschluss, sondern erst ab Auszahlung (Valutierung) berechnet (siehe Zinsen,
Rz.14). Ohne Auszahlung keine Darlehenszinsen. Sofern das Geld vom Darlehensgeber auf Abruf zur Verfügung gestellt wird, verlangen Banken für die Zeit bis zur Auszahlung einen Bereitstellungszins (siehe Bereitstellungszinsen,
Rz.21).
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