Abnahmepflicht
Rz. 9
Nach dem BGH ist der Darlehensnehmer zur Abnahme eines verzinslichen Darlehens verpflichtet. Nimmt der Darlehensnehmer das Darlehen abredewidrig nicht ab, dann hat der Darlehensgeber einen Anspruch auf Nichtabnahmeentschädigung (BGH, 12.03.1991 - XI ZR 190/90, Leitsatz).
Beispiel: Nimmt der Darlehensnehmer bei einer Hypothekenbank ein verzinsliches Darlehen auf, dann besteht für den Darlehensnehmer eine Abnahmepflicht. Nach dem BGH ergibt sich die Abnahmepflicht gegenüber einer Hypothekenbank aus dem Anlagezweck (Gewährung von verzinslichen Darlehen, die durch Hypothek gesichert sind).
Die Darlehenszinsen sind das Entgelt für die Geldüberlassung. Die Zinsen werden für die Überlassungzeit (Laufzeit) des Darlehens bezahlt. Ohne Auszahlung (Valutierung) des Darlehens, hat der Darlehensgeber keinen Anspruch auf die Darlehenszinsen (siehe
Darlehenszinsen).
Nimmt der Darlehensnehmer das Darlehen abredewidrig nicht ab, dann hat der Darlehensgeber einen Anspruch auf Nichtabnahmeentschädigung (siehe Nichtabnahmeentschädigung,
Rz.23).
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