Tilgung
Rz. 18
Die Tilgung ist die Rückzahlung des geschuldeten Darlehensbetrags. Nach dem Darlehensvertrag hat der Darlehensnehmer das empfangene - vom Darlehensgeber zur Verfügung gestellte - Darlehen zurückzuzahlen (siehe Rückzahlung und Fälligkeit,
Rz.16).
Die Tilgung des erhaltenen Geldes kann einmalig oder in Raten erfolgen. Bei einer vereinbarten Ratenzahlung nimmt der zurückzuzahlende Darlehensbetrag (die Darlehensschuld) während der Laufzeit des Darlehensvertrags durch die Tilgung (Rückzahlung) ab.
Bei einem mehrjährigen unverzinslichen Darlehen entspricht die Zahlungsrate der Tilgungsrate.
Bei einem mehrjährigen verzinslichen Darlehen ist zur Erfüllung des Darlehensvertrags neben der Tilgung (Rückzahlung) des Darlehensbetrags zusätzlich die Bezahlung der geschuldeten Zinsen notwendig. In diesem Fall setzt sich die jährliche Zahlungsrate aus
- der Tilgung des Darlehensbetrags und
- der Zinszahlung (für das erhaltene Geld)
zusammen.
Bei einem mehrjährigen verzinslichen Darlehen ist die Aufstellung eines Tilgungsplan von Vorteil. Im Tilgungsplan ist aufzuschlüsseln, in welcher Höhe die Zahlungsrate auf das Darlehen und die Zinsen angerechnet werden (siehe
Tilgungsplan).
Durch die Zinszahlung verdient eine Bank ihr Geld, durch eine Tilgung nicht. Durch die Tilgung erhält sie den Geldbetrag zurück, den sie weggegeben hat.
Der Unterschied zwischen Tilgung und Zinszahlung ist insbesondere bei dem Annuitätendarlehen von Bedeutung
Bei dieser Darlehensart erfolgt die Rückzahlung der Schuld durch die gesamte Laufzeit des Vertrags in gleichbleibenden regelmäßigen Jahresleistungen (Zahlungsraten) in Höhe eines festen Prozentsatzes des Darlehens. Der Prozentsatz ergibt sich aus dem vereinbarten Tilgungssatz und Zinssatz. Da der Zinssatz auf die Geldschuld zu bezahlen ist, und diese mit jeder Tilgung abnimmt, steigt im Lauf der Zeit der Tilgungsanteil gegenüber dem Zinsanteil (siehe
Annuitätendarlehen).
Am Ende der Laufzeit bestimmt die Zahlungssumme darüber, ob eine Restschuld verbleibt. Eine Restschuld verbleibt, wenn bei Vertragsschluss die Zahlungsraten nicht so bemessen sind, dass am Ende der Laufzeit die Darlehensschuld vollständig bezahlt ist (siehe Restschuld,
Rz.19).
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