jura-basic (Befristetes Angebot Einzelf��lle) - Grundwissen
   
 jura-basic
 Juristisches
      Basiswissen


Grundwissen:


Informationen:

Inhalt

Vertrag (Antrag, Angebot)

Begriff und Bedeutung

Rz. 1

a) Ein Vertrag erfordert übereinstimmende Willenserklärungen, das sind das Vertragsangebot und die Annahme. Mit der Annahme des Angebots kommt es zum Vertragsschluss.

Das Vertragsangebot wird im BGB als Antrag bezeichnet.

b) Mit dem Antrag wird einem anderen die Schließung eines Vertrags angetragen.

Wer einem anderen die Schließung eines Vertrags anträgt, ist an den Antrag gebunden, es sei denn, dass er die Gebundenheit ausgeschlossen hat (§ 145 BGB@). Die Gebundenheit betrifft die zeitliche Dauer des Antrags. Ist der Antrag bindend, bleibt der Antragende nach Zugang des Antrags beim Erklärungsempfänger an den Antrag vorübergehend gebunden. Der Erklärungsempfänger hat eine Überlegungsfrist, der Antragende kann z.B. bei einem Verkaufsangebot nicht einseitig den Kaufpreis ändern. Der Antragende kann die Gebundenheit auch ausschließen, z.B. durch einen Widerrufsvorbehalt. Dann ist der Antrag nach dem Zugang beim Adressaten jederzeit widerruflich. Möglich ist auch eine zeitliche Befristung der Bindung des Antrags (siehe Gebundenheit).

Die Annahme ist die Zustimmung zum Angebot. Die Zustimmung besteht in dem Wort "ja". Mit der Annahme des Angebots kommt es zum Vertragsschluss(siehe Vertragsschluss).

Durch die Annahme des Angebots (Antrags), wird der Inhalt des Angebots zum Inhalt des Vertrags. Vertragsverhandlungen über den Inhalt des Vertrags, sind Verhandlungen über den Inhalt des Antrags (Angebots). Inhalt des Antrags sollte beispielsweise sein, Name und Anschrift der Parteien, der Vertragsgegenstand, Preis, Zahlungsmittel (siehe Beispiel für Inhalt).

c) Der Antrag muss gegen einen anderen gerichtet sein (§ 145 BGB@). Nach dem Wortlaut dieser Vorschrift kann der Antragende den Antrag nicht an sich selbst richten. Ein Vertrag setzt deshalb zu seiner wirksamen Entstehung begrifflich mindestens zwei Willenserklärungen verschiedener Rechtssubjekte (Vertragsparteien) voraus (BGH, 27.08.2016 – VIII ZR 100/15, Tz. 21).

Der Antragende kann den Antrag an eine andere konkrete Person (z.B. Freund) oder jedermann richten (z.B. Aufsteller von Zigarettenautomaten richtet Angebot an Unbekannte).

d) Ein Angebot bedarf grundsätzlich keiner besonderen Form. Ein Angebot kann z.B. mündlich, telefonisch, durch Brief, Fax, Email abgegeben werden.

e) Ein Angebot muss so konkret sein, dass die Leistung bei Vertragsschluss zu mindestens bestimmbar ist und der Annehmende nur noch "ja" zu sagen braucht (OLG Düsseldorf, 19.05.2016 - I-16 U 72/15 unter II.B.1a). Fehlt es der Erklärung an der eindeutigen Bestimmbarkeit der Leistung, liegt kein Antrag vor und es kann zu keinem Vertragsschluss kommen. Denn der Schuldner kann nicht zu einer unbestimmten Leistung verpflichtet werden.

Ob ein Antrag unbestimmt ist, ist durch Auslegung der Erklärung festzustellen. Da der Antrag eine empfangsbedürftige Willenserklärung ist, kommt es auf die Sicht des Adressaten an (Sicht des objektiven Erklärungsempfängers). Maßgebend ist, wie er die Erklärung des Antragenden verstehen durfte.

f) Wird ein Angebot per elektronisches Bestellformular von einer Webseite (über ein Buchungs- oder Bestellsystem) an ein Unternehmen versendet, dann stellt sich die Frage, ob die abgegebene Erklärung (Antrag) aus der Sicht des elektronischen Systems (des Unternehmens) oder aus der Sicht eines Menschen auszulegen ist, z.B. buchen eines Fluges über eine Flugbuchungswebseite. Nach dem BGH ist maßgeblich, wie der menschliche Adressat die jeweilige Erklärung nach Treu und Glauben und der Verkehrssitte verstehen darf (BGH, 16. 10. 2012 – X ZR 37/12; Leitsatz).

g) Ein Angebot kann

——befristet (siehe befristet, Rz.10) oder

——unbefristet (siehe unbefristet, Rz.12)

—-freibleibend (siehe freibleibend, Rz.6)

—-unverbindlich (siehe freibleibend, Rz.6)

sein.

h) Kein Angebot liegt regelmäßig vor, wenn eine Angebotserklärung erkennbar mit zwei Unterschriftszeilen abschließt und die Unterschrift des Anbieters fehlt (vgl. OLG Nürnberg, 06.08.2020 – 13 U 4391/19).

Enthält das Schreiben einen Hinweis auf die AGB, die eine Schriftformklausel enthält, dann ist anzunehmen, dass der Anbieter nur unter Wahrung der Schriftform eine verbindliche Erklärung abgeben will. Fehlt die Unterschrift, dann liegt nach dem OLG Nürnberg lediglich eine Aufforderung zur Abgabe eines Angebots vor, aber keine verbindliche Erklärung des Anbieters (vgl. OLG Nürnberg aaO, unter II.1b.bb-cc). Unterschreibt der Adressat die Erklärung, gibt er ein verbindliches Angebot ab. Für einen Vertragsschluss ist eine Annahmeerklärung des AGB-Verwenders erforderlich.

i) Für einen Antrag sind von Bedeutung:

  • Willenserklärung

  • Inhalt

  • Bestimmtheit des Angebots

  • Rechtsbindungswillen

  • Gebundenheit des Antrags

  • Bindungsfrist

  • Ausschluss der Gebundenheit

  • Befristeter Antrag

  • Widerrufsvorbehalt

  • Bedingung

  • Abgabe

  • Zugang

  • Annahme innerhalb der Annahmefrist


|| Rz. 2 >>

Inhaltsübersicht ...    (jura-basic)


Dokument-Nr. 000236 (Details, unten bei Hinweise), © jura-basic 2022

Weitere Themen...

Hier können Sie weitere Themen lesen, die von jura-basic bereitgestellt werden.

Verzug ohne Verschulden?

Leistet der Schuldner bei Fälligkeit nicht, kommt er dann in jedem Fall in Verzug? Nein (Details).

Mahnbescheid im Mahnverfahren

Ein Mahnbescheid ergeht im Rahmen des gerichtlichen Mahnverfahrens. Das Mahnverfahren wird von den Amtsgerichten durchgeführt. Das Gericht prüft nicht, ob dem Antragsteller der Zahlungsanspruch tatsächlich zusteht (siehe Details).

Kaufen Sie im Internet?

Beim Internetkauf (Online-Shopping) ist rechtliches Fachwissen von Vorteil (siehe Details).

Werkvertrag oder Arbeitsvertrag?

Die Abgrenzung kann schwierig. Maßgebend ist nicht die Vertragsbezeichnung, sondern der Vertragsinhalt. siehe Details.

Vertrag, Rund um den Vertragsschluss

Einem Vertragsschluss gehen Vertragsanbahnung und Vertragsverhandlungen voraus. Sind sich die Personen einig, dann kommt es zum Vertragsschluss (siehe Details).

Fragen zu Vertragsverhandlungen?

Eine Willensübereinstimmung wird durch Vertragsverhandlungen erreicht. Im Rahmen von Vertragsverhandlungen werden Vertragspunkte besprochen und ausgehandelt (siehe Details).

Fragen zum Arbeitsverhältnis?

Haben Sie Fragen zum Arbeitsverhältnis, insbesondere zum Urlaub und Urlaubsabgeltung, zur Krankheit, zur Kündigung oder zur Arbeitszeit (insbesondere Bereitschaftsdienst, Überstunden), dann siehe Details.

Hinweise

jura-basic.de, Copyright 2022...