unbefristet
Rz. 12
Der unbefristeter Antrag ist ein Antrag, den der Antragende zeitlich nicht befristet hat. Der Antragende ist aber nicht unbegrenzte Zeit an den Antrag gebunden. Es gelten die gesetzlichen Regelungen
Das Angebot ist bindend, es sei denn, dass der Antragende die Gebundenheit ausgeschlossen hat (
§ 145 BGB@).
Schließt der Antragende die Gebundenheit nicht aus oder bestimmt er keine Annahmefrist, bleibt er nach Zugang des Antrags beim Erklärungsempfänger an den Antrag gebunden, bis der Antrag erlischt.
Während der Gebundenheit des Antrags (Bindungszeit des Antrags), kann der Antragende den Antrag nicht zurücknehmen oder ändern.
Der Antrag erlischt, wenn er abgelehnt oder nicht rechtzeitig angenommen wird (
§ 146 BGB@). Die Bindungszeit ist abhängig, ob das Angebot
—-gegenüber einem Anwesenden oder
—-gegenüber einem Abwesenden
Gemacht worden ist.
Der einem Anwesenden gemachte Antrag kann nur sofort angenommen werden. Dies gilt auch von einem mittels Fernsprechers oder einer sonstigen technischen Einrichtung von Person zu Person gemachten Antrag (
§ 147 Abs. 1 BGB@).
Der einem Abwesenden gemachte Antrag kann nur bis zu dem Zeitpunkt angenommen werden, in welchem der Antragende den Eingang der Antwort unter regelmäßigen Umständen erwarten darf (
§ 147 Abs. 2 BGB@).
Details zum Thema Annahme (siehe
Annahmefrist)
<< Rz. 11 ||
Rz. 13 >>