freibleibend
Rz. 6
Bei einem „freibleibenden“ Angebot oder Angebot „ohne Gewähr“ oder Angebot „unverbindlich“ handelt es sich im Regelfall nicht um ein verbindliches Vertragsangebot, sondern lediglich um eine Aufforderung zur Abgabe eines Angebots (vgl. BGH, 2. November 1995 - X ZR 135/93 unter II.1. m.w.N.). Dem Erklärenden fehlt der Rechtsbindungswille (siehe Rechtsbindungswille,
Rz.5).
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