befristet
Rz. 10
Der befristete Antrag ist ein Antrag, den der Antragende zeitlich befristet hat. Diese Frist gilt für ihn selbst. Während der Frist ist der Antragende an seinen Antrag gebunden (sog. Bindungsfrist). Während der Bindungsfrist kann der Antragende den Antrag nicht ändern (siehe Bindungsfrist,
Rz.8).
Mit Ablauf der Frist erlischt der Antrag nicht. Der Antrag besteht fort, allerdings ohne bindende Wirkung. Der bindende Antrag wird widerruflich. Der Antragende kann den Antrag widerrufen, solange dieser nicht angenommen ist.
Beispiel: Der Verkäufer macht dem Kunden ein Angebot und begrenzt die Dauer des Angebots auf 2 Tage. Nach Ablauf der Bindungszeit besteht der Antrag fort, der Kunde kann das Angebot noch annehmen. Der Verkäufer hat nach dem Ablauf der Bindungszeit die Möglichkeit sein Angebot zu widerrufen, solange der Kunde das Angebot nicht angenommen hat.
Soweit der Antragende den Antrag zeitlich begrenzt und bei der Begrenzung (Befristung) nichts anderes äußert (Regelfall), entspricht die Bindungsfrist zugleich der Annahmefrist nach
§ 148 BGB@ (BGH, 07.06.2013 - V ZR 10/12, Rn. 8), so dass der Antrag erlischt.
Bindungsfirst und Annahmefrist sind nicht das Gleiche. Ihr Ablauf hat unterschiedliche Wirkungen. Nach dem Ablauf der Bindungsfrist erlischt der Antrag nicht, er besteht fort, kann aber jederzeit widerrufen werden. Der Ablauf der Annahmefrist bringt den Antrag zum Erlöschen. Erlischt der Antrag ist eine Annahme des Antrags nicht mehr möglich, der Antrag ist nicht mehr existent (siehe
Annahmefrist).
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