Rechtsbindungswille
Rz. 5
Da mit dem Antrag (Angebot) dem anderen die Schließung eines Vertrags angetragen wird (vgl.
§ 145 BGB@), muss der Erklärende (Antragende) einen Willen zum Abschluss eines Vertrages haben.
Dieser Wille wird auch als Rechtsbindungswille bezeichnet. Wer mit einem Rechtsbindungswillen handelt, hat den Willen sich rechtlich zu binden (siehe
Rechtsbindungswille).
Am Rechtsbindungswillen fehlt es im Regelfall bei einem "freibleibenden" Angebot (siehe freibleibend,
Rz.6).
Am Rechtsbindungswillen fehlt es auch im Falle einer
Gefälligkeit oder regelmäßig bei Schaufensterauslagen oder
Werbeanzeigen.
<< Rz. 4 ||
Rz. 6 >>