Gebundenheit des Antrags
Rz. 7
Das Angebot ist bindend, es sei denn, dass der Antragende die Gebundenheit ausgeschlossen hat (
§ 145 BGB@).
Schließt der Antragende die Gebundenheit nicht aus, ist der Antrag bindend.
Ist der Antrag für den Antragende bindend, bleibt er nach Zugang des Antrags beim Erklärungsempfänger an den Antrag gebunden, bis der Antrag erlischt. Der Antrag erlischt, wenn er abgelehnt oder nicht rechtzeitig angenommen wird (siehe
Gebundenheit des Antrags).
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