Beweisaufnahme
Rz. 26
a) Der Beweisaufnahme unterliegen Tatsachen, die ein Angebot und eine Annahme darstellen.
Beispiel: Die beweisführende Partei hat vorzutragen, mit welchen Worten das Gespräch geführt wurde, mit welchen Worten das Angebot gemacht wurde und mit welchen Worten die Annahme erfolgt ist (siehe
Vertragsschluss).
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