Bestimmbarkeit des Angebots
Rz. 4
Der Leistungsinhalt muss nicht zwingend bestimmt sein. Es genügt, dass der Leistungsinhalt zu mindesten eindeutig bestimmbar ist.
Fehlt es der Erklärung an der eindeutigen Bestimmbarkeit der Leistung, liegt kein Antrag vor. Denn der Schuldner kann nicht zu einer unbestimmten Leistung verpflichtet bzw. verklagt werden.
Hinreichende Bestimmbarkeit des Antrags liegt vor, wenn vor Vertragsabschluss die Leistung nach objektiven Kriterien (z.B. Tages-, Markt- Börsenpreis) ermittelt werden kann.
Der Antrag und somit der Leistungsinhalt ist auch dann bestimmbar, wenn der Antrag eine nachträgliche Bestimmung der Leistung durch eine Partei (
§ 315 BGB@) oder durch einen Dritten (§
§ 317 ff. BGB@) vorsieht (siehe
Leistungsbestimmung).
<< Rz. 3 ||
Rz. 5 >>